Werkstoff-Prüfung-Wieczorek GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Dienstleistungen der WPW Werkstoff-Prüfung-Wieczorek GmbH

1.0 Geltungsbereich, QM-Handbuch

1.1
Für alle Werk- und Dienstleistungen der WPW Werkstoff-Prüfung Wieczorek GmbH, nachfolgend „WPW“, bzw. „Leistungen“ genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB).

1.2
Die WPW ist ein unabhängiges Prüfungslabor. Die WPW und ihre Mitarbeiter handeln unabhängig und neutral und werden nicht nach Prüfanzahlen oder ergebnisabhängig entlohnt.

Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. An Dritte werden ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Informationen,
Unterlagen oder Prüfergebnisse weitergegeben.

Die relevanten Prüfeinrichtungen werden gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen des WPW QM-Handbuches kalibriert.

Der überwiegende Teil der angebotenen Prüfungen unterliegt der Akkreditierung nach DIN EN ISO EN 17025. Es werden darüber hinaus nicht der Akkreditierung unterliegende Prüfungen angeboten und durchgeführt. Die Akkreditierung gilt nur für Prüfungen gemäß der jeweils gültigen Akkreditierungsurkunde. Diese wird auf
Wunsch per Mail zur Verfügung gestellt und ist i. d. Regel auf der WPW Webseite einsehbar. Wir verfügen über die flexible Akkreditierung Kategorie III. Diese berechtigt uns die jeweilige aktuelle Normenausgabe, unter Einhaltung der gültigen Bedingungen, anzuwenden. Die Akkreditierungsurkunde kann daher, ungültige Ausgaben beinhalten. Gemäß DAkkS Regelwerk wird eine separate und aktuelle Liste geführt.

1.3
Durch Auftragsvergabe erkennt der Auftraggeber die WPW spezifischen Regelungen gemäß QM-Handbuch und die allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Hiervon abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden. Das QM-Handbuch kann, nach Absprache, in den Räumen der WPW eingesehen werden. Kopien werden nicht zur Verfügung gestellt.

1.4
Sind AGB von WPW in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und WPW, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit WPW sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Schweigen seitens WPW auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.5
Diese AGB gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.


2.0 Auskünfte, Beratung, Prüfergebnisse, Mitwirkungspflicht, Bewertungen

Telefonische Auskünfte sind nicht relevant. Informationen bezüglich der Leistungen von WPW erfolgen ausschließlich aufgrund der Erfahrungen von WPW. Vom Kunden sind alle für die durchzuführende Prüfung und Beurteilung relevanten Informationen vorab mitzuteilen.

Prüfergebnisse werden ausschließlich schriftlich übermittelt. Die ausgewiesenen Prüfergebnisse sprechen den Gegenständen keine Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck zu. Die Prüfergebnisse gelten ausschließlich für die im Prüfprotokoll / Zeugnis benannten Prüfstücke. Die Prüfergebnisse sind zeitnah vom Besteller zu überprüfen. Bei Prüfungen die einer Überwachung durch Abnahmegesellschaften unterliegen (Third Party), ist ausschließlich die Überwachungsgesellschaft für die Bewertung und oder Beurteilung der Prüfergebnisse verantwortlich.


3.0 Behandlung der Prüfgegenstände, Aufbewahrung, Entsorgung

Proben für die allgemeine zerstörende Prüfung werden nicht aufbewahrt. Probenreststücke, soweit vorhanden und für Ersatzprüfungen verwertbar, werden 4 Wochen nach Prüfprotokoll- oder Zeugniserstellung entsorgt, oder nach Absprache dem Besteller zu seinen Lasten zurückgegeben.


4.0 Beanstandung, Ersatzprüfung

Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Prüfergebnisübermittlung schriftlich zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist müssen keine Beanstandungen anerkannt werden. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Der WPW muss geeignete Möglichkeit zur Überprüfung ggf. durch Nacherprobung gegeben werden. Stellt sich die Beanstandung als unberechtigt heraus, hat der Besteller die Kosten zu tragen. Ein Recht zur Beanstandung hat ausschließlich der Besteller. Bei Anzweifelung der Prüfergebnisse verbleibt ein geeignetes Probenreststück bei WPW.

Bei Rücklieferung von Prüfgegenständen, Verlust, erkennbare Mängel oder Schäden, müssen dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel/Schäden von diesem veranlasst werden.


5.0 Mitwirkungspflichten seitens des Kunden bei Vor-Ort-Prüfungen

Soweit eine Vor-Ort-Prüfung beim Kunden vereinbart ist, hat dieser für eine geeignete räumliche, klimatechnische und sonstige angemessene Umgebungssituation des Prüfortes zu sorgen. Können Prüfungen aufgrund der mangelhaften Bedingungen, oder der Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen, nicht normgemäß durchgeführt werden, oder entstehen zur Schaffung der Umgebungsbedingungen Wartezeiten, ist der entstandene Aufwand vom Kunden zu tragen.


6.0 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

Die Haftung der WPW ist, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt, auf die einfache Vergütung für die jeweilige Einzelleistung beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Versicherer dem zustimmt und der Kunde die daraus entstehenden Prämien übernimmt. Ansonsten ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen, insbesondere für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, nämlich bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens WPW, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (das heißt solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung durch WPW der Vertragspartner in jedem Fall nach der Natur des Rechtsgeschäftes zwingend vertrauen können muss) und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung; wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden die Leistung von WPW nicht mehr zuzumuten ist; im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; soweit WPW die Garantie für das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen hat.


7.0 Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Kunden zu zahlender Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit WPW zu Teilleistungen berechtigt ist, können hierüber auch Teilrechnungen gestellt werden. Alle Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto und sonstige Abzüge. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum.


8.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist der Sitz von WPW. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Haltern am See. WPW ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.


9.0 Schlussbestimmungen, Hinweis

E-Mails sind ausschließlich an die nachfolgend genannte E-Mailadresse zu übermitteln.

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10. Vertragsübertragung

Der Kunde ist ohne die Zustimmung von WPW nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.


11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.